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Bauantrag gem § 63 bzw. § 64 NBauO


Leistungsbeschreibung

Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen.

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

§ 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

§ 64 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung